Nachzahlungspflicht bei unwirksamer Aufhebungsvereinbarung
Stellt sich nach Monaten die Unwirksamkeit eines Aufhebungsvertrages heraus, ist der Unternehmer nicht ohne weiteres verpflichtet, dem Arbeitnehmer die ursprünglich vereinbarte Vergütung nachzuzahlen. Eine Vergütungspflicht besteht für das Bundesarbeitsgericht erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer unter Berufung auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung seine Arbeitsleistung wieder anbietet.
Urteil des BAG vom 07.12.2005 - 5 AZR 19/05