Anfechtung eines Aufhebungsvergleichs wegen Drohung mit Kündigung

Die Drohung des Arbeitgebers mit einer Kündigung kann den Arbeitnehmer, der daraufhin einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugestimmt hat, zur Anfechtung seiner Zustimmungserklärung gemäß § 123 BGB berechtigen. Hat der Arbeitgeber jedoch bereits gekündigt und kommt die Aufhebungsvereinbarung (hier durch gerichtlichen Vergleich) erst später zustande, kann der Arbeitnehmer eine Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung nicht mit der vorausgegangenen Kündigung begründen. Insoweit liegt im Zeitpunkt des Zustandekommens des Vergleichs keine Zwangssituation mehr vor.

Urteil des BAG vom 23.11.2006
6 AZR 394/06
Pressemitteilung des BAG

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