Streiten Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den wirksamen Abschluss eines Aufhebungsvertrages, bedarf es zur Begründung des Annahmeverzugs des Arbeitgebers in der Regel eines tatsächlichen Angebots der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer. Bietet der Mitarbeiter nach einer bis zum Zeitpunkt des angeblich vereinbarten Beendigungszeitraums bestehenden bezahlten Freistellung seine Arbeitsaufnahme nicht an, kann er keine Nachzahlung seiner Vergütung verlangen, wenn später durch das Arbeitsgericht festgestellt wird, dass ein wirksamer Aufhebungsvertrag nicht zustande gekommen ist. Ein Angebot zur Arbeitsaufnahme ist ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn dies z. B. wegen eines erklärten Hausverbots unzumutbar ist.
Urteil des BAG vom 07.12.2005
5 AZR 19/05
NJW 2006, 1453
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