Aufhebungsvertrag oder nachträgliche Befristung
Wird nach Zugang einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung vor Ablauf der Klagefrist eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Verzögerung von zwölf Monaten vereinbart, so handelt es sich dabei in der Regel nicht um eine nachträgliche Befristung des Arbeitsverhältnisses, sondern um einen Aufhebungsvertrag, wenn nach der Vereinbarung keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung bestehen soll ("Kurzarbeit Null") und zugleich Abwicklungsmodalitäten wie Abfindung, Zeugniserteilung und Rückgabe von Firmeneigentum geregelt werden. In einem solchen Fall bedarf es daher keines sachlichen Grundes, wie er vom Gesetz beim Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses verlangt wird.
Urteil des BAG vom 15.02.2007
6 AZR 286/06
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