Gerichtlicher Vergleich erfüllt gesetzliche Schriftform
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages und die Vereinbarung eines befristeten Arbeitsverhältnisses bedürfen nach dem Gesetz der Schriftform. Das Bundesarbeitsgericht stellt klar, dass der Abschluss eines entsprechenden gerichtlichen Vergleichs dem Schriftformerfordernis genügt.
Urteil des BAG vom 23.11.2006
6 AZR 394/06
NJW Heft 12/2007, Seite XII