Per Telefax übermittelter Aufhebungsvertrag formunwirksam
Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf nach dem Gesetz zwingend der Schriftform (
§ 623 BGB). Ein Aufhebungsvertrag muss daher schriftlich niedergelegt sein und beide Unterschriften der Vertragspartner enthalten. Unterschreibt ein Arbeitnehmer das ihm vom Arbeitgeber ohne Unterschrift mitgegebene Vertragsexemplar und übermittelt dieses nach geleisteter Unterschrift per Fax an den Arbeitgeber, so ist die Schriftform aus zweierlei Gründen nicht eingehalten. Zum einen entspricht ein Telefax nicht dem schriftlichen Original. Zum anderen fehlt es an den eigenhändigen Unterschriften der Vertragsparteien auf der jeweils für die andere Partei bestimmten Urkunde.
Urteil des LAG Düsseldorf vom 29.11.2005
16 Sa 1030/05
Pressemitteilung des LAG Düsseldorf