Wählbarkeit eines freigestellten Arbeitnehmers zum Aufsichtsrat
Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit sind nicht mehr zum Aufsichtsrat wählbar. Maßgeblich für die Frage der Wählbarkeit ist der Beginn der Amtszeit. Die Pflicht des Wahlvorstands zur Prüfung eines eingereichten Wahlvorschlags beginnt mit der Einreichung des schriftlichen Wahlvorschlags, wobei erforderliche Aufklärungsmaßnahmen keine pflichtwidrige Verzögerung der Prüfung darstellen.
Urteil des LAG Nürnberg vom 16.02.2006
2 TaBV 9/06
Pressemitteilung des LAG Nürnberg