Ein knappes Jahr nach Beendigung der Ausbildung kündigte der Mitarbeiter. Daraufhin forderte der Arbeitgeber von ihm die Ausbildungskosten in Höhe von 5.028,93 Euro zurück. Das Bundesarbeitsgericht erklärte die Rückzahlungsklausel für unwirksam und wies die Zahlungsklage ab. Beanstandet wurde, dass die Rückzahlungspflicht ohne Rücksicht auf den Beendigungsgrund bestehen sollte. Das Unternehmen hätte nach der streitgegenständlichen Klausel die Ausbildungskosten auch dann entsprechend der vereinbarten Staffelung zurückverlangen können, wenn der Arbeitnehmer für die Beendigung keinerlei Anlass gegeben hätte. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung unzulässig.
Urteil des BAG vom 11.06.2006
9 AZR 610/05
NJW Heft 37/2006, Seite VIII
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