Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) sieht für diesen Fall keine automatische Verlängerung vor. Eine Verlängerung lässt das Gesetz nur für den Fall zu, dass der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht bestanden hat. Dann verlängert sich auf sein Verlangen das Berufsausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, jedoch längstens um ein Jahr.
Urteil des BAG vom 13.03.2007
9 AZR 494/06
Pressemitteilung des BAG
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