Ausbildungsvertrag: Probezeit trotz vorangegangenen Arbeitsverhältnisses

Das Bundesausbildungsgesetz schreibt eine höchstzulässige Probezeit für Ausbildungsverhältnisse vor. In dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.

Die Vereinbarung einer derartigen Probezeit ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn dem Ausbildungsverhältnis ein längeres Arbeitsverhältnis vorangegangen ist.

Urteil des BAG vom 16.12.2004
6 AZR 127/04
Pressemitteilung des BAG

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