Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Klausel, die für den Beginn einer an sich zulässigen Ausschlussfrist nicht auf die Fälligkeit der Ansprüche, sondern allein auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abstellt, eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellt und damit unwirksam ist. Einzelne Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis können nämlich durchaus auch erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen. Die Ausschlussfrist könnte dann zu kurz bemessen sein.
Urteil des BAG vom 01.03.2006
5 AZR 511/05
NJW Heft 23/2006, Seite XII
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