Außerordentliche Kündigung: erfolgreiche Hinhaltetaktik eines Arbeitnehmers
Ein Arbeitnehmer hatte angesichts einer angedrohten Arbeitgeberkündigung wiederholt seine Bereitschaft signalisiert, einen Aufhebungsvertrag schließen zu wollen. Der Arbeitgeber sah daher zunächst von der Kündigung ab. Als der Arbeitnehmer den vorgelegten Vertrag schließlich doch nicht unterschrieb, sprach das Unternehmen wegen dieser Weigerung die Kündigung aus. Die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage hatte Erfolg, da allein die Weigerung, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, keinen Kündigungsgrund darstellen kann.
In dem vom Hessischen Landesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte die Hinhaltetaktik des Mitarbeiters für den Arbeitgeber noch die unangenehme Folge, dass die für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung geltende Frist von zwei Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes (§ 626 Abs. 2 BGB) mittlerweile verstrichen war. Auch insoweit sah das Gericht kein unrechtmäßiges Verhalten, wenn sich der Mitarbeiter nun auf den Ablauf der Frist beruft.
Urteil des Hessischen LAG vom 09.02.2007
3 Sa 383/06
NZA-RR 2007, 524