Außerordentliche Kündigung wegen verbotener Internetnutzung
Lädt ein Arbeitnehmer trotz des betrieblichen Verbots, Arbeitsplatz-PCs zu privaten Zwecken zu nutzen, täglich in einem zeitlichen Umfang von 15 Minuten bis zu 3 Stunden, pornografisches Material herunter, rechtfertigt dies eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es in einem derartigen Fall nicht.
Urteil des BAG vom 27.04.2006 - 2 AZR 386/05, NZA 2006, 969