Freiwillige Zahlung von Weihnachtsgeld

Zahlt der Arbeitgeber freiwillig Weihnachtsgeld, so darf er bezüglich der Höhe nicht ohne besondere Gründe zwischen Arbeitern und Angestellten differenzieren. Dies teilt die Deutsche Anwaltauskunft unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts mit (Urteil vom 12. Oktober 2005, AZ: 10 AZR 640/04).

Der Kläger war Arbeiter in einer Gießerei. Im Jahr 2002 erhielt er ein Weihnachtsgeld in Höhe von 55 % seines Monatsverdienstes, die Angestellten des Betriebes bekamen dagegen ein 13. Monatsgehalt ausgezahlt. Gegen diese Benachteiligung zog er vor Gericht.

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeiter Recht. Der Arbeitgeber sei auch bei freiwilligen Leistungen wie Weihnachtsgeld an den Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden. Arbeiter und Arbeitnehmer dürften nach Ansicht der Richter nur unterschiedlich behandelt werden, wenn es dafür einen Grund gäbe.

Als möglichen Grund führte das Gericht eine beabsichtigte Bindung der Angestellten an den Betrieb an, da diese im Gegensatz zu den Arbeitern qualifizierter und somit auf dem Arbeitsmarkt schwerer zu finden seien. Ein höheres Ausbildungsniveau und damit eine größere Schwierigkeit von Neuanstellungen habe der Arbeitgeber jedoch nachweisen können. Daher musste er die ausstehenden 45 Prozent des Weihnachtsgeldes nachträglich auszahlen.


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