Befristung: Überbrückung bis zur Einstellung eines Leiharbeitnehmers
Nach § 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) bedarf eine befristete Einstellung grundsätzlich eines sachlichen Grundes. Die für einen späteren Zeitpunkt geplante Besetzung eines Arbeitsplatzes mit einem Leiharbeitnehmer ist kein Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrages mit einem vorübergehend auf diesem Arbeitsplatz eingesetzten Arbeitnehmer. Die Befristung ist weder wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung noch durch einen sonstigen, im TzBfG genannten Sachgrund gerechtfertigt.
Urteil des BAG vom 17.01.2007
7 AZR 20/06
NZA 2007, 563