Vorsicht bei nachträglicher Befristung
Eine wirksame Befristung eines Arbeitsvertrags setzt nach dem Gesetz die Schriftform voraus. Eine mündlich vereinbarte Befristung ist nichtig. Dies hat zur Folge, dass dadurch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Dieses kann - laut Bundesarbeitsgericht - auch nicht durch die spätere schriftliche Fixierung des Arbeitsvertrags in ein befristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt werden.
Urteil des BAG vom 01.12.2004
7 AZR 198/04
Pressemitteilung des BAG