Der Arbeitnehmer konnte aus dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags mit der drucktechnischen Hervorhebung der einjährigen Vertragslaufzeit entnehmen, dass dieser für die Dauer eines Jahres abgeschlossen werden sollte. Nach der optischen Vertragsgestaltung brauchte er nicht damit zu rechnen, dass der nachfolgende Text ohne drucktechnische Hervorhebung noch eine weitere Befristung zu einem früheren Beendigungszeitpunkt enthielt. Die Vereinbarung über die (zusätzliche) Probezeit war damit unwirksam.
Urteil des BAG vom 16.04.2008
7 AZR 132/07
EzA-SD 2008, 9
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