Nachträgliche Fixierung einer mündlichen Befristungsabrede
Eine Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit zwingend der Schriftform. Eine Befristungsvereinbarung ist grundsätzlich auch dann unwirksam, wenn sie erst nach Arbeitsantritt schriftlich vereinbart wurde. Weicht die nachträglich schriftlich getroffene Vereinbarung hinsichtlich der Dauer der Befristung jedoch von dem mündlich Vereinbarten ab, liegt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht lediglich eine schriftliche Fixierung einer früheren Vereinbarung, sondern eine neue eigenständige und damit unwirksame Befristungsvereinbarung vor. Dies gilt auch dann, wenn die schriftliche Befristung nur um wenige Tage von der mündlichen abweicht.
Urteil des BAG vom 13.06.2007
7 AZR 700/06
Pressemitteilung des BAG