Befristeter Arbeitsvertrag: Schwierigkeiten beim Abschluss vor Arbeitsaufnahme
Die wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages setzt u. a. den Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages vor Arbeitsaufnahme voraus. Unterschreibt zunächst der Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme den ihm vorgelegten befristeten Vertrag, dann reicht es nicht aus, dass der zeichnungsbefugte Vertreter des Arbeitgebers den Vertrag später in Abwesenheit des Arbeitnehmers unterzeichnet. Vielmehr muss dem Arbeitnehmer die Annahmeerklärung auch vor der Arbeitsaufnahme zugehen. Wird dies seitens des Arbeitgebers versäumt, wird durch den Vertragsschluss ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet.
Hinweis: Ob der Arbeitnehmer hier auf den Zugang der Annahmeerklärung, also des gegengezeichneten Vertrags, hätte wirksam verzichten können, ließ das Gericht offen, da es bereits an einer entsprechenden Erklärung mangelte.
Urteil des LAG Berlin vom 28.03.2007
15 Sa 128/07
Pressemitteilung des LAG Berlin