Befristeter Arbeitsvertrag: keine Vertragsverlängerung trotz Weiterarbeit

Arbeitet ein Arbeitnehmer nach Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit Wissen des Arbeitgebers an seinem Arbeitsplatz weiter, kommt in der Regel ein unbefristeter Arbeitsvertrag zu gleichen Bedingungen zustande (§ 15 Abs. 5 TzBfG). Dies gilt aber nicht, wenn der Arbeitgeber der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zuvor ausdrücklich widersprochen hat. Dem steht gleich, dass der Arbeitgeber die vorangegangene Bitte des befristet beschäftigten Mitarbeiters um Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages unmissverständlich abgelehnt hat und der Arbeitnehmer gleichwohl unbeirrt seine Tätigkeit über den Beendigungszeitpunkt hinaus fortführt.

Urteil des BAG vom 11.07.2007
7 AZR 501/06
AuA 2007, 558

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