Probezeit darf befristetes Arbeitsverhältnis überdauern
Auch bei einem befristeten Arbeitsverhältnis kann eine Probezeit vereinbart werden. Sie darf sogar länger sein als die (ursprünglich) vereinbarte Befristung. In dem vom Landesarbeitsgericht Hamm entschiedenen Fall wurde bei einem auf viereinhalb Monate befristeten Aushilfsarbeitsvertrag eine sechsmonatige Probezeit vereinbart. Diese wirkte sich schließlich dadurch aus, dass das Arbeitsverhältnis nochmals um sechs Monate verlängert wurde.
Urteil des LAG Hamm vom 31.10.2006
19 Sa 1119/06
Handelsblatt vom 03.01.2007