Vorsicht bei Arbeitsverträgen mit Zweckbefristungen

Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf zu seiner Wirksamkeit nach dem Gesetz der Schriftform. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen, die nicht zu einem bestimmten Datum, sondern mit Erreichen eines bestimmten Zwecks enden sollen, muss die schriftliche Befristungsabrede eine genaue Bezeichnung des Vertragszwecks enthalten.

Ein allgemeiner Hinweis, dass der Arbeitsvertrag „bis zur Erreichung seines Zwecks“ besteht, genügt diesen Anforderungen nicht, da dies dem Arbeitnehmer keine genaue Bestimmung des Vertragsendes erlaubt. Die Unwirksamkeit einer Befristungsabrede führt dazu, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.


Urteil des BAG vom 21.12.2005
7 AZR 541/04
Pressemitteilung des BAG

Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps