Ein allgemeiner Hinweis, dass der Arbeitsvertrag „bis zur Erreichung seines Zwecks“ besteht, genügt diesen Anforderungen nicht, da dies dem Arbeitnehmer keine genaue Bestimmung des Vertragsendes erlaubt. Die Unwirksamkeit einer Befristungsabrede führt dazu, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
Urteil des BAG vom 21.12.2005
7 AZR 541/04
Pressemitteilung des BAG
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