Befristungsgrund unterliegt nicht Schriftformerfordernis

Nach § 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) bedarf eine befristete Einstellung grundsätzlich eines sachlichen Grundes. Das Bundesarbeitsgericht stellt klar, dass die im Gesetz aufgeführten Befristungsgründe (z. B. vorübergehender Mehrbedarf, Krankheitsvertretung etc.) nicht abschließend sind. Auch muss nur die Befristung als solche schriftlich vereinbart werden. Der Befristungsgrund hingegen braucht nicht schriftlich niedergelegt werden.

Urteil des BAG vom 23.06.2004
AZR 636/03
MDR 2005, 221

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