Ein Anspruch setzt voraus, dass die Bewerbung ernsthaft gemeint war und die Stelle objektiv für den männlichen Bewerber geeignet war.
Von der fehlenden Ernsthaftigkeit einer Bewerbung ist auszugehen, wenn der männliche Bewerber mit einer Anstellung schon deshalb nicht rechnen kann, weil er zu wesentlichen Einstellungsvoraussetzungen keine Angaben gemacht und auffallend weit überzogene Gehaltsvorstellungen geäußert hat.
Urteil des LAG Berlin vom 30.03.2006 - 10 Sa 2395/05
| Verwandt: Gleichbehandlung im Arbeitsrecht |
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