Informationspflicht über bestehende Unfallversicherung

Hat ein Unternehmen zugunsten seiner Arbeitnehmer eine Gruppenunfallversicherung mit einem Direktanspruch der Arbeitnehmer gegen die Versicherung abgeschlossen, so sollte er seine Belegschaft über den Versicherungsschutz und die Versicherungsbedingungen hinreichend informieren. Unterlässt er dies und versäumt es dadurch ein durch einen Unfall arbeitsunfähig und pflegebedürftig gewordener Arbeitnehmer, seine Invaliditätsansprüche rechtzeitig geltend zumachen, kann der Mitarbeiter den entstandenen Schaden vom Arbeitgeber ersetzt verlangen.

Urteil des BAG vom 26.07.2007
8 AZR 707/06
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