Betriebsbedingte Kündigung: Abfindung für Klageverzicht
Stellt ein Unternehmer vor Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen einen Leistungsplan auf, in dem er die freiwillige Zahlung von Abfindungen für die ausscheidenden Mitarbeiter regelt, muss er den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Das Bundesarbeitsgericht sieht keine unzulässige Ungleichbehandlung darin, dass in dem Leistungsplan nur solche Arbeitnehmer eine Abfindungszahlung erhalten sollen, die gegen die Kündigung keine arbeitsgerichtlichen Schritte einleiten. Dem Arbeitgeber ist ein berechtigtes Interesse an einer Planungssicherheit und der Vermeidung aufwendiger Kündigungsschutzverfahren zuzubilligen. Dies kann in sachgerechter Weise durch Verzicht der Mitarbeiter auf Erhebung von Kündigungsschutzklagen erreicht werden.
Urteil des BAG vom 15.02.2005
9 AZR 116/04
ZAP EN-Nr. 708/2005