Betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstilllegung während Elternzeit

Arbeitgeber sind nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht gehalten, bei Ausspruch einer Kündigung wegen Betriebsstilllegung eine soziale Auslauffrist bis zum Ende der Elternzeit zu berücksichtigen. Wirksamkeitsvoraussetzung für eine solche Kündigung ist jedoch das Vorliegen einer Zulässigkeitserklärung der nach dem Bundeserziehungsgesetz zuständigen Landesbehörde.

Urteil des BAG vom 20.01.2005
2 AZR 500/03
Pressemitteilung des BAG

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