Das Bundesarbeitsgericht berücksichtigt bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit auch die im Rahmen eines Prozessvergleichs vom Arbeitgeber zugesagten Beschäftigungszeiten. Das gilt jedenfalls dann, wenn Grund für diese Zusage ein Streit darüber war, ob das Arbeitsverhältnis nach einer Veräußerung des Betriebs auf den derzeitigen Arbeitgeber übergegangen ist und die Beschäftigungsdauer beim Veräußerer hinzuzurechnen ist. In einem derartigen Fall besteht für die Anrechnung der Vorbeschäftigungszeiten ein sachlicher Grund. Sie ist daher keinesfalls willkürlich.
Urteil des BAG vom 02.06.2005
2 AZR 480/04
Pressemitteilung des BAG
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