Sozialauswahl: Doppelverdiener schlechter gestellt

Vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung hat der Arbeitgeber eine Sozialauswahl durchzuführen, wobei insbesondere auch Gesichtspunkte, wie z. B. Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter, Familienstand und Anzahl der unterhaltsberechtigten Angehörigen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind. Bei der Belastung durch Unterhaltsleistungen, spielt nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auch eine Rolle, ob der Ehegatte des betroffenen Arbeitnehmers über eigene Einkünfte verfügt.

So kann ein Arbeitgeber - wie der entschiedene Fall zeigt - durchaus verpflichtet sein, von der betriebsbedingten Kündigung einer allein erziehenden Mutter abzusehen, wenn der Ehemann einer erheblich dienstälteren Arbeitnehmerin über ein hinreichendes Einkommen zur Bestreitung des Familienunterhalts verfügt.

Bei der Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse darf sich der Arbeitgeber - so das Gericht - nicht auf die Eintragungen auf den Lohnsteuerkarten verlassen, sondern muss sich bei den betroffenen Mitarbeitern nach deren finanzieller Situation erkundigen. Sofern sich diese Rechtsauffassung durchsetzt, würde dies für ein Unternehmen zu einem erheblich steigenden Arbeitsaufwand vor Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen führen.

Urteil des LAG Düsseldorf vom 04.11.2004
11 Sa 957/04
Pressemitteilung des LAG Düsseldorf

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