Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen im öffentlichen Dienst
Vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung hat der Arbeitgeber eine Sozialauswahl vorzunehmen (§ 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz). Dies gilt auch für den öffentlichen Dienst. Bei betriebsbedingten Kündigungen im öffentlichen Dienst sind in die Sozialauswahl grundsätzlich nur Angestellte derselben Vergütungsgruppe einzubeziehen.
Urteil des BAG vom 23.11.2004
2 AZR 38/04
NJW Heft 19/2005, Seite XII