Sozialauswahl: Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Punktesystem

Vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung hat der Arbeitgeber eine Sozialauswahl vorzunehmen (§ 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz), wobei insbesondere auch Gesichtspunkte, wie z. B. Familienstand und Anzahl der unterhaltsberechtigten Angehörigen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind. Die Gewichtung der einzelnen Kriterien erfolgt in der Regel mittels eines entsprechenden Punktesystems.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein vom Arbeitgeber aufgestelltes Punkteschema für die soziale Auswahl eine nach § 95 Abs.1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Auswahlrichtlinie darstellt. Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer das Punktesystem nicht generell auf alle künftigen betriebsbedingten Kündigungen, sondern nur auf einige konkret bevorstehenden Kündigungen anwenden will.

Urteil des BAG vom 26.07.2005
1 ABR 29/04
Pressemitteilung des BAG

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