Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein vom Arbeitgeber aufgestelltes Punkteschema für die soziale Auswahl eine nach § 95 Abs.1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Auswahlrichtlinie darstellt. Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer das Punktesystem nicht generell auf alle künftigen betriebsbedingten Kündigungen, sondern nur auf einige konkret bevorstehenden Kündigungen anwenden will.
Urteil des BAG vom 26.07.2005
1 ABR 29/04
Pressemitteilung des BAG
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