Keine Berücksichtigung des bevorstehenden Ruhestands bei Sozialauswahl

Vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung hat der Arbeitgeber eine Sozialauswahl zu treffen, wobei insbesondere auch Gesichtspunkte, wie z. B. Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter, Familienstand und Anzahl der unterhaltsberechtigten Angehörigen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hält die Nähe eines betroffenen Arbeitnehmers zum Erreichen des Ruhestandsalters nicht für ein geeignetes Kriterium, einem jüngeren Arbeitnehmer den Vorzug vor einem kurz vor Erreichen des Ruhestandsalters stehenden Mitarbeiter zu geben.

Urteil des LAG Düsseldorf vom 13.07.2005
12 Sa 616/05
Handelsblatt vom 07.09.2005

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