Hohe Anforderung bei Kündigung wegen Umsatzrückgangs
Ein Handwerksbetrieb scheiterte vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit einer betriebsbedingten Kündigung, die damit begründet wurde, dass der Betrieb nicht mehr rentabel arbeite und sich das Betriebsergebnis über die vergangenen fünf Jahre permanent verschlechtert habe. Diese Begründung reichte den Richtern nicht aus.
Will ein Unternehmer eine Kündigung auf Umsatzrückgang stützen, muss er im Prozess detailliert vortragen, wie sich der Auftragsrückgang tatsächlich auf die Arbeitsmenge ausgewirkt hat und dass dadurch ein konkreter Arbeitskräfteüberhang entstanden ist.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 23.08.2005
2 Sa 163/05
Pressemitteilung des LAG Rheinland-Pfalz