Keine betriebsbedingte Kündigung eines Umschulungsverhältnisses
Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, in der Regel nicht vorzeitig durch eine ordentliche Kündigung beendet werden. Dies gilt auch für ein als befristeten Arbeitsvertrag gestaltetes Umschulungsverhältnis, auch wenn das Berufsbildungsgesetz auf dieses keine Anwendung findet.
Urteil des ArbG Chemnitz vom 03.06.2004
11 Ca 911/04
MDR 2004, 1365