Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main konnte keine Verletzung der dem Arbeitgeber als Veranstalter des Festes obliegenden Verkehrssicherungspflichten feststellen. Die Teilnehmer der Betriebsfeier waren für ihren Alkoholkonsum selbst verantwortlich. Im Übrigen war auch nicht damit zu rechnen, dass sich Mitarbeiter derart betrinken, wie dies bei dem Verunglückten der Fall war. Zum Einschreiten wären die Verantwortlichen nur dann verpflichtet gewesen, wenn der Alkoholmissbrauch und die damit verbundene Gefährdung auffällig und offensichtlich gewesen wäre. Da auch keine Sicherheitsmängel an dem Boot festgestellt werden konnten, wurde die Klage der Witwe abgewiesen.
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 05.09.2007
17 U 11/07
Pressemitteilung des OLG Frankfurt
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