Arbeitgeber haftet nicht für Trunkenheitsunfall bei Betriebsfeier

Bei einem Betriebsausflug auf einem Boot wurde reichlich dem Alkohol zugesprochen, was für einen Teilnehmer tragische Folgen hatte. Der Mitarbeiter fiel unbemerkt vom Schiff und ertrank. Die Autopsie stellte einen Blutalkoholgehalt von 2,99 Promille fest. Die Witwe des Verunglückten verlangte vom Arbeitgeber ihres Ehemannes die Zahlung von Schadensersatz. Sie bemängelte die unzureichenden Sicherheitsvorkehrungen auf dem Boot und warf der Geschäftsleitung vor, nicht gegen den übermäßigen Alkoholgenuss eingeschritten zu sein.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main konnte keine Verletzung der dem Arbeitgeber als Veranstalter des Festes obliegenden Verkehrssicherungspflichten feststellen. Die Teilnehmer der Betriebsfeier waren für ihren Alkoholkonsum selbst verantwortlich. Im Übrigen war auch nicht damit zu rechnen, dass sich Mitarbeiter derart betrinken, wie dies bei dem Verunglückten der Fall war. Zum Einschreiten wären die Verantwortlichen nur dann verpflichtet gewesen, wenn der Alkoholmissbrauch und die damit verbundene Gefährdung auffällig und offensichtlich gewesen wäre. Da auch keine Sicherheitsmängel an dem Boot festgestellt werden konnten, wurde die Klage der Witwe abgewiesen.

Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 05.09.2007
17 U 11/07
Pressemitteilung des OLG Frankfurt

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