Betriebsrat: keine Zustimmungsverweigerung per E-Mail

Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme, muss er dies dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen (§ 99 Absatz 3 Satz 1 BetrVG). Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg stellt hierzu klar, dass eine Zustimmungsverweigerung per E-Mail dem Schriftformerfordernis jedenfalls dann nicht genügt, wenn die elektronische Nachricht ohne qualifizierte elektronische Signatur im Sinne von § 126a BGB übermittelt wird.

Beschluss des LAG Baden-Württemberg vom 01.08.2008
5 TaBV 8/07
Betriebs-Berater 2008, 2121

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