Das Bundesarbeitsgericht verlangt für jede Kündigung eine erneute Anhörung. Auch wenn der Betriebsrat zunächst bei einer Kündigung ordnungsgemäß beteiligt wurde, muss er erneut angehört werden, wenn der Arbeitgeber eine neue, auf den gleichen Sachverhalt gestützte Kündigung ausspricht.
Urteil des BAG vom 10.11.2005
2 AZR 623/04
NJW Heft 15/2006, Seite X
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