Erneute Betriebsratsanhörung bei wiederholter Kündigung

Nach § 102 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung anzuhören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

Das Bundesarbeitsgericht verlangt für jede Kündigung eine erneute Anhörung. Auch wenn der Betriebsrat zunächst bei einer Kündigung ordnungsgemäß beteiligt wurde, muss er erneut angehört werden, wenn der Arbeitgeber eine neue, auf den gleichen Sachverhalt gestützte Kündigung ausspricht.

Urteil des BAG vom 10.11.2005
2 AZR 623/04
NJW Heft 15/2006, Seite X

Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps