Kein Internetanschluss für Betriebsrat
Das Bundesarbeitsgericht hat die Anforderungen an die Gewährung eines Internetzugangs für den Betriebsrat erhöht. Maßgeblich für die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Internetanschlusses sind danach die konkreten betrieblichen Verhältnisse, insbesondere die elektronische Infrastruktur des Betriebs (technische Ausstattung) und die Erforderlichkeit des Internetanschlusses zur Erledigung konkreter Aufgaben des Betriebsrats. Sofern keine besonderen Anforderungen an die Betriebsratstätigkeit vorliegen, ist eine tagesaktuelle Information über Rechtsprechung und Gesetze mittels Onlinedatenbanken nicht erforderlich. In diesen Fällen genügt die herkömmliche Informationsbeschaffung in Form der einschlägigen Fachliteratur.
Beschluss des BAG vom 25.08.2006
7 ABR 55/05
NJW Heft 10/2007, Seite XII