Betriebsversammlung: Herausgabe von Mitarbeiteradressen an Betriebsrat

Will der Betriebsrat eine außerordentliche Betriebsversammlung abhalten, kann er vom Unternehmer die Bekanntgabe der Anschriften der derzeit z. B. wegen Krankheit, Urlaub oder Mutterschutz im Betrieb nicht erreichbaren Mitarbeiter verlangen. Ein Anspruch auf Zurverfügungstellung aller Mitarbeiteradressen besteht hingegen nicht.

Urteil des ArbG Berlin
75 BVGa 1964/04
Handelsblatt vom 15.12.2004

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