Amtsleitung für Betriebsrat
Nach § 40 Betriebsverfassungsgesetz hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für seine Arbeit Sachmittel in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen. Dabei reicht die Ausstattung mit Telefonen nur für das betriebsinterne Telefonnetz zumindest dann nicht aus, wenn die einzelnen Betriebsstätten räumlich weit voneinander entfernt sind und die innerbetriebliche Kommunikation deshalb erschwert ist. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall auch Telefonapparate mit Amtsleitungen zur Verfügung stellen. Hierfür spricht zudem, dass Betriebsratsmitglieder grundsätzlich auch während der Arbeitszeit die Möglichkeit haben müssen, fernmündliche Auskünfte von außerhalb einzuholen.
Urteil des BAG vom 19.01.2005
7 ABR 24/04
Pressemitteilung des BAG