Umfang der Informationspflicht gegenüber Betriebsrat nach Einstellung
Dem Betriebsrat steht bei Neueinstellungen ein Mitbestimmungsrecht zu (§ 99 Betriebsverfassungsgesetz). Beruht die Entscheidung des Arbeitgebers für einen von mehreren Stellenbewerbern auf vorher geführten Einstellungsgesprächen, ist der Betriebsrat auch über den wesentlichen Inhalt der Vorstellungsgespräche zu unterrichten.
Beschluss des BAG vom 28.06.2005
1 ABR 26/04
NJW Heft 4/2006, Seite XII