Der Betriebsrat sollte daher nicht zulasssen, dass der Arbeitgeber bestimmt, was er dem Betriebsrat mitteilt. Wenn der Betriebsrat an dieser Stelle kneift, wird er wahrscheinlich eine für den Arbeitgeber "unangenehme" Information gar nicht, verspätet oder unvollständig erhalten. Wenn ein Betriebsrat dem Arbeitgeber erlaubt zu entscheiden, welche Information er an den Betriebsrat weiterleitet, darf sich nicht wundern, wenn der Arbeitgeber von dieser ihm - entgegen dem BetrVG - durch den Betriebsrat eingeräumten Möglichkeit auch Gebrauch macht! Es sollte im Gegenteil vom Betriebsrat eine Informationskultur im Betrieb angestrebt werden, die eine fortwährende zügige Unterrichtung des Betriebsrats duch den Arbeitgeber beinhaltet. Dies ist unter Umständen nicht ganz einfach, aber in der Regel machbar.
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- Wahl Betriebsrat - Wahl Vorsitzender - Gesamtbetriebsrat - Informationsrecht - Mitbestimmung - Schulung |
Es ist grundsätzlich zwischen dem allgemeinen Recht auf Information nach § 80 Abs. 2 BetrVG sowie den im BetrVG und anderen Vorschriften verstreut geregelten besonderen Rechten auf Information (etwa § 90 BetrVG) zu unterscheiden. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über all das zu unterrichten, was zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist. Der Betriebsrat muss also eine Aufgabe benennen können, zu deren Erfüllung die von ihm begehrte Information notwendig wird.
Das Bundesarbeitsgericht hat den Grundsatz aufgestellt, dass je weniger der Betriebsrat erkennen kann, ob die begehrte Auskunft tatsächlich zur Durchführung seiner Aufgabe erforderlich ist, desto eher ein Auskunftsanspruch in Betracht kommt. Die Information des Arbeitgebers hat rechtzeitig, umfassend und verständlich zu erfolgen. Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website des Autors bei Martin Bechert, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. und direkt als Deeplink zum Artikel.
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