Kündigungsschutz des Betriebsrats auch bei Massenänderungskündigungen
Betriebsratsmitglieder genießen besonderen Kündigungsschutz. Dieser gilt auch noch bis zu einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit. Während ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat und ein Jahr nach Beendigung der Amtszeit ist nur eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund möglich. Diese im Interesse des Betriebsratsamts und der ungestörten Amtsführung geschaffene generelle Regelung lässt keine Einschränkungen zu.
Der besondere Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder findet daher auch bei Massenänderungskündigungen uneingeschränkt Anwendung. Selbst wenn der Arbeitgeber allen oder der Mehrzahl der Arbeitnehmer des Betriebs kündigt und ihnen eine Weiterarbeit zu schlechteren Arbeitsbedingungen anbietet, rechtfertigt dies nicht ausnahmsweise eine ordentliche Kündigung gegenüber Betriebsratsmitgliedern.
Urteil des BAG vom 07.10.2004
2 AZR 81/04
Pressemitteilung des BAG