Mitbestimmung: Kostentragung bei einheitlicher Dienstkleidung
Nach
§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zu, wenn Arbeitnehmer zum Zwecke eines einheitlichen Erscheinungsbildes (hier in einem Spielkasino) während der Arbeit eine bestimmte Kleidung tragen sollen. Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat über eine solche Kleiderordnung nicht einigen, entscheidet die Einigungsstelle. Diese kann auch bestimmen, wer die Kleidung zu beschaffen hat. Sie kann jedoch nicht regeln, wer die hierfür anfallenden Kosten tragen muss, da diesbezügliche Regelungen nicht die Ordnung des Betriebs und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb betreffen. Die Kostentragung richtet sich nach gesetzlichen Bestimmungen sowie etwa vorhandenen arbeits- oder tarifvertraglichen Regelungen.
Beschluss des BAG vom 13.02.2007
1 ABR 18/06
Pressemitteilung des BAG