Die Verlagerung eines Betriebs oder räumlich gesonderten Betriebsteils um wenige Kilometer innerhalb derselben Stadt stellt jedoch in der Regel keine mitbestimmungspflichtige Versetzung dar, da es sich nicht um einen anderen "Arbeitsort" handelt. Hierunter ist nicht bereits ein bestimmtes Betriebsgebäude, sondern der Sitz des Betriebs in einer bestimmten Stadt oder Gemeinde zu verstehen.
Urteil des BAG vom 27.06.2006
1 ABR 35/05
Pressemitteilung des BAG
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