Mitbestimmung des Betriebsrats

In Kürze: Der Betriebsrat ist in den Unternehmen das Gremium zur Mitbestimmung an betrieblichen Entscheidungen. Die Mitbestimmung vom Betriebsrat beschränkt sich grundsätzlich auf kollektive Regelungen im Betrieb. Das heißt Fragen, die nicht nur den einzelnen Arbeitnehmer, sondern mehrere Beschäftigte betreffen oder jedenfalls betreffen können. Für Streit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber sind das Arbeitsgericht (Beschlussverfahren) und die Einigungsstelle zuständig. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ergibt sich die Zuständigkeit vom Betriebsrat insbesondere für folgende Bereiche:

Soziale Angelegenheiten

Die zentrale Vorschrift für die Zuständigkeit des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten im Betriebsverfassungsgesetz ist § 87 BetrVG. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat bei Fragen der Ordnung im Betrieb und des Verhaltens der Arbeitnehmer mitzubestimmen.

Mitbestimmungpflichtig sind auch die regelmäßige betriebliche Arbeitzeit und deren vorübergehende Verkürzung (etwa durch Kurzarbeit) oder Verlängerung (Überstunden) nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG. Außerdem hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitzubestimmen bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen (Arbeitnehmerüberwachung).

Ratgeber Betriebsrat
- Wahl Betriebsrat
- Wahl Vorsitzender
- Gesamtbetriebsrat
- Informationsrecht
- Mitbestimmung
- Schulung

Eine weitere wichtige Zuständigkeit des Betriebsrats besteht in der Mitbestimmung bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz und der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Diese Vorschrift steht auch im Zusammenhang mit § 89 BetrVG. Im Arbeitsschutz hat der Betriebsrat umfangreiche Mitwirkungsrechte.

Schließlich hat der Betriebsrat bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sowie bei der Festsetzung von Akkordsätzen und Prämiensätzen nach § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG mitzubestimmen.

Personelle Angelegenheiten

Personelle Angelegenheiten sind zunächst die Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung, Versetzung und Kündigung der Arbeitnehmer. Daneben hat der Betriebsrat bei der Personalplanung, sowie im Bereich von der Ausschreibung von Arbeitsplätzen, beim Personalfragebogen und Beurteilungsgrundsätze Beteiligungsrechte. Auch bei der Berufsbildung hat der Betriebsrat umfangreiche Rechte, von denen er auch Gebrauch machen sollte. In diesem Bereich entscheidet sich häufig, welcher Arbeitnehmer später vielleicht gekündigt wird. Es geht hier um berufliche Entwicklungschancen für jeden Arbeitnehmer und damit auch um deren Gleichbehandlung.

Wirtschaftliche Angelegenheiten

Die wirtschaftlichen Angelegenheiten umfassen zunächst einmal den Wirtschaftsausschuss. Dieser ist in Unternehmen ab einer Belegschaftsstärke von über 100 Arbeitnehmer (Ausnahme: Tendenzunternehmen nach § 118 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG) zu gründen. Der Betriebsrat kann von dem Wirtschaftsausschuss ungeheuer profitieren. Ein guter Wirtschaftsausschuss ist ein Garant für einen umfassend informierten Betriebsrat. Auf dieser Basis können Entscheidungen häufig erst zustande kommen.

Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten gehört aber auch Betriebsänderungen. Hier muss der Arbeitgeber versuchen, mit dem Betriebsrat eine Einigung über bestimmte Maßnahmen zu erzielen. Dies kann zu einem Interessenausgleich führen. Unter Umständen ist der Abschluss vom Sozialplan, notfalls in der Einigungsstelle, erzwingbar. Schließlich ist der Arbeitgeber zur Unterrichtung der Arbeitnehmer über die wirtschafliche Lage des Unternehmens nach § 110 BetrVG verpflichtet.

RA Martin Bechert bei Finanztip.de
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