Umgehung des Mitbestimmungsrechts bei Einstellungen

Dem Betriebsrat steht bei Neueinstellungen ein Mitbestimmungsrecht zu (§ 99 Betriebsverfassungsgesetz). Dem steht es gleich, wenn der Arbeitgeber eine zuvor ausgeschriebene Stelle im Wege einer Erhöhung der vertraglichen Arbeitszeit mit schon zuvor beschäftigten Arbeitnehmern besetzt und die Arbeitszeiterhöhung länger als einen Monat andauert.

Beschluss des BAG vom 25.01.2005
1 ABR 59/03
NJW Heft 34/2005, Seite XVI

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