Ein solcher Anspruch kann vom Betriebsrat jedoch in der Regel nicht im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens durchgesetzt werden. Der Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Leistungsverfügung setzt neben dem materiellen Anspruch auch eine besondere Eilbedürftigkeit voraus. Diese besteht dann nicht, wenn ein ausreichender Informationsaustausch zwischen Betriebsrat und Belegschaft durch andere zur Verfügung stehende Kommunikationsmittel sichergestellt ist. Der Betriebsrat hat hierbei einen gewissen erhöhten organisatorischen Aufwand hinzunehmen.
Urteil des LAG Baden-Württemberg v. 03.03.2006
5 TaBV 9/05
Pressemitteilung des LAG Baden-Württemberg
|
|
|
|