Keine Unterrichtungspflicht des Betriebsrats bei Kündigung aller Arbeitnehmer

Vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung hat der Arbeitgeber eine Sozialauswahl vorzunehmen (§ 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz), wobei insbesondere auch Gesichtspunkte wie z. B. Familienstand und Anzahl der unterhaltsberechtigten Angehörigen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind. Über diese Merkmale ist der Betriebsrat zu unterrichten.

Muss keine Sozialauswahl durchgeführt werden, weil der Arbeitgeber der gesamten Belegschaft gekündigt hat, entfällt nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts auch die Unterrichtungspflicht des Betriebsrats hinsichtlich Familienstand und Unterhaltspflichten der gekündigten Arbeitnehmer.

Urteil des BAG vom 13.05.2004
2 AZR 329/03
RdW 2005, 118

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