Widerspruch des Betriebsrats gegen Wiedereinstellung
Der Betriebsrat darf seine Zustimmung zur Einstellung eines Arbeitnehmers verweigern, wenn eine Störung des Betriebsfriedens durch gesetzeswidrige Handlungen zu befürchten ist. Dies kann jedoch nicht ohne weiteres deshalb angenommen werden, weil der einzustellende Arbeitnehmer wenige Monate zuvor wegen eines Gesetzesverstoßes aus dem Betrieb durch einen Aufhebungsvertrag ausgeschieden war. Erforderlich ist vielmehr eine konkrete Wiederholungsgefahr. Diese ist jedoch nicht gegeben, wenn der Mitarbeiter sein Handeln (heimliches Kopieren und Verschicken der Personalunterlagen) selbst offenbart, sein Fehlverhalten eingesehen und sich dafür entschuldigt hat.
Urteil des BAG vom 16.11.2004
1 ABR 48/03
Pressemitteilung des BAG